Datenverarbeitungsvertrag (Schweiz)
Wichtiger Hinweis: Dieses Dokument ist eine HöflichkeitsĂŒbersetzung. Nur die englische Fassung, abrufbar unter whisperit.ai/legal/data-protection/ch, ist massgebend und hat im Falle von Abweichungen Vorrang.
Schweizer Kunden â Enterprise-Version
Bundesgesetz ĂŒber den Datenschutz (DSG)
Whisperit SA
Version vom 15.01.2026
PrÀambel
Dieser Auftragsverarbeitungsvertrag (âAVV") ergĂ€nzt die Allgemeinen GeschĂ€ftsbedingungen von Whisperit SA und regelt die Bearbeitung von Personendaten, die von Whisperit SA (âAuftragsverarbeiter") im Auftrag des Kunden (âVerantwortlicher") im Rahmen der Nutzung der Whisperit-Software durchgefĂŒhrt wird.
Dieser AVV entspricht dem revidierten Bundesgesetz ĂŒber den Datenschutz (DSG, gĂŒltig seit 1. September 2023) und der Datenschutzverordnung (DPV).
Dieser Enterprise-AVV bietet verbesserte Garantien, die den Anforderungen von grossen Organisationen und regulierten Sektoren entsprechen.
1. Definitionen
Personendaten: Alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbar natĂŒrliche Person beziehen.
Besonders schĂŒtzenswerte Personendaten: Daten ĂŒber religiöse, philosophische, politische oder gewerkschaftliche Ăberzeugungen oder TĂ€tigkeiten; Daten ĂŒber Gesundheit, IntimsphĂ€re oder rassische oder ethnische Herkunft; genetische und biometrische Daten; Daten ĂŒber strafrechtliche oder verwaltungsrechtliche Verfahren oder Sanktionen; Daten ĂŒber Sozialhilfemassnahmen.
Bearbeitung: Jeder Vorgang im Zusammenhang mit Personendaten, unabhĂ€ngig von den eingesetzten Mitteln, insbesondere Erhebung, Aufzeichnung, Speicherung, Verwendung, Ănderung, Offenbarung, Archivierung, Löschung oder Vernichtung.
Verantwortlicher: Der Kunde, der ĂŒber Zweck und Mittel der Bearbeitung entscheidet.
Auftragsverarbeiter: Whisperit SA, die Daten im Auftrag des Verantwortlichen bearbeitet.
Verletzung der Datensicherheit: Jede Verletzung der Sicherheit, die zum Verlust, zur Tilgung, zur Vernichtung, zur Ănderung oder zur unbefugten Offenbarung von Personendaten oder zum unbefugten Zugriff darauf fĂŒhrt.
EDĂB: Eidgenössischer Datenschutz- und Ăffentlichkeitsbeauftragter.
2. Gegenstand und Umfang der Bearbeitung
2.1 - Kategorien der bearbeiteten Daten
| Kategorie | Beschreibung | Aufbewahrungsdauer | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Identifikationsdaten | Name, Vorname, berufliche E-Mail, Funktion | Dauer des Vertrags + 3 Monate | ErfĂŒllung des Vertrags |
| Verbindungsdaten | Zugriffsprotokolle, IP-Adressen, Zeitstempel | 90 laufende Tage | Berechtigtes Interesse (Sicherheit) |
| Dokumentinhalt | Texte, durch die Software bearbeitete Dateien | Dauer des Vertrags + 3 Monate | ErfĂŒllung des Vertrags |
| Transkriptionsdaten | Audio-Diktate, Transkriptionen | Dauer des Vertrags + 3 Monate | ErfĂŒllung des Vertrags |
| Nutzungsmetadaten | Nutzungsstatistiken, PrĂ€ferenzen | Dauer des Vertrags | ErfĂŒllung des Vertrags |
| Abrechnungsdaten | Abrechnungsdetails | 10 Jahre (gesetzliche Verpflichtung) | Gesetzliche Verpflichtung |
2.2 - Kategorien der betroffenen Personen
- Nutzer der Software (Arbeitnehmer, Mitarbeiter des Kunden)
- In den durch die Software bearbeiteten Dokumenten genannte Personen
- Berufliche Kontakte des Kunden
2.3 - Zweck der Bearbeitung
Die Bearbeitung wird ausschliesslich fĂŒr folgende Zwecke durchgefĂŒhrt:
- Bereitstellung der Whisperit-SaaS-Dienste gemÀss Vertrag
- Technische Wartung, Fehlerbehebung und Incident-Lösung
- Verbesserung der Leistung und StabilitÀt der Software
- KundenunterstĂŒtzung und technische Hilfe
- Abrechnung und administrative Verwaltung des Vertrags
- Einhaltung der fĂŒr den Auftragsverarbeiter geltenden gesetzlichen Verpflichtungen
2.4 - Absolute AusschlĂŒsse
Die Daten werden niemals verwendet fĂŒr:
- Das Training, Fine-Tuning oder die Verbesserung von KĂŒnstliche-Intelligenz-Modellen
- Den Weiterverkauf, die Vermietung oder die kommerzielle Weitergabe an Dritte
- Profiling, gezielte Werbung oder Direktmarketing
- Verhaltensanalyse zu kommerziellen Zwecken
- Jeden Zweck, der in diesem AVV nicht ausdrĂŒcklich vorgesehen ist
2.5 - Besonders schĂŒtzenswerte Personendaten
Grundsatz: Die Software ist nicht dafĂŒr ausgelegt, besonders schĂŒtzenswerte Personendaten im Sinne von Art. 5 Bst. c DSG zu bearbeiten.
Ausnahme: Falls der Verantwortliche die Software zur Bearbeitung von Dokumenten mit besonders schĂŒtzenswerten Daten einsetzt (namentlich Gesundheitsdaten im Rahmen von Akten), muss er den Auftragsverarbeiter schriftlich vorab informieren. In diesem Fall:
a) wendet der Auftragsverarbeiter verbesserte Sicherheitsmassnahmen an;
b) der Zugriff auf die Daten ist auf streng erforderliches Personal beschrÀnkt;
c) zusĂ€tzliche VerschlĂŒsselung kann auf Anfrage eingefĂŒhrt werden;
d) der Verantwortliche ĂŒbernimmt die Verantwortung fĂŒr die RechtmĂ€ssigkeit der Bearbeitung.
3. Pflichten des Auftragsverarbeiters
3.1 - Dokumentierte Weisungen
Der Auftragsverarbeiter bearbeitet Personendaten nur auf dokumentierte Weisung des Verantwortlichen. Weisungen können erteilt werden:
- Schriftlich (E-Mail, Brief)
- Ăber die Verwaltungsschnittstelle der Software
- Auf jede Art, die Nachweis ermöglicht
Falls der Auftragsverarbeiter der Ansicht ist, dass eine Weisung gegen das DSG oder andere gesetzliche Bestimmungen verstösst, muss er den Verantwortlichen sofort informieren. Der Auftragsverarbeiter kann die AusfĂŒhrung der Weisung aussetzen, bis er eine schriftliche BestĂ€tigung des Verantwortlichen erhĂ€lt. Der Auftragsverarbeiter kann sich weigern, eine offensichtlich rechtswidrige Weisung auszufĂŒhren.
3.2 - Vertraulichkeit des Personals
Der Auftragsverarbeiter garantiert:
a) Alle an der Bearbeitung von Daten beteiligten Personen, einschliesslich Hilfspersonen und Personen, die zur Bearbeitung von Personendaten berechtigt sind, unterliegen einer vertraglichen oder gesetzlichen Geheimhaltungsverpflichtung.
b) Das Personal erhÀlt anfÀngliche und laufende Schulungen zu:
- Datenschutz (DSG, DPV)
- Dem Berufsgeheimnis von AnwÀlten (Art. 321 Strafgesetzbuch und Art. 13 BGFA)
- Internen Sicherheitsrichtlinien
- Incident-Management
c) Der Zugriff auf Daten ist auf Personal beschrÀnkt, dessen Funktionen dies erfordern (Need-to-Know-Prinzip).
d) Ein Verzeichnis berechtigter Personen wird gefĂŒhrt und ist auf Anfrage verfĂŒgbar.
3.3 - Berufsgeheimnis von AnwÀlten
Artikel 321 des Strafgesetzbuches und Artikel 13 BGFA: Der Auftragsverarbeiter bestĂ€tigt ausdrĂŒcklich, dass er die Position einer Hilfsperson im Sinne von Art. 321 Abs. 1 des Strafgesetzbuches und Art. 13 des Bundesgesetzes ĂŒber die FreizĂŒgigkeit der AnwĂ€ltinnen und AnwĂ€lte (BGFA) innehat.
Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sich zu:
a) Strikte Einhaltung: Keine unter das Berufsgeheimnis fallende Information einer Behörde offenbaren, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Kunden.
b) Spezifische Schulung: Sicherstellen, dass jeder Arbeitnehmer oder Unterauftragsverarbeiter mit möglichem Zugriff auf die Daten des Kunden eine Schulung zu den Verpflichtungen aus dem Berufsgeheimnis erhÀlt, einschliesslich:
- Natur und Umfang des Berufsgeheimnisses
- Anwendbare strafrechtliche Sanktionen (Art. 321 Strafgesetzbuch)
- Verfahren bei Zugriffsersuchen
c) Verfahren bei Behördenersuchen:
- Den Kunden sofort informieren, sofern die Mitteilung nicht gesetzlich verboten ist
- Keine Offenbarung ohne schriftliche Weisung des Kunden vornehmen
- Jedes mit dem Berufsgeheimnis unvereinbare Ersuchen anfechten
- VerfĂŒgbare Rechtsbehelfe ausschöpfen, falls der Kunde dies verlangt, wobei der Kunde die volle Kostenlast trĂ€gt
d) Ersuchen auslÀndischer Behörden: Jedes Ersuchen einer auslÀndischen Behörde ablehnen und den Kunden sofort informieren, sofern diese Mitteilung nicht gesetzlich in der Schweiz verboten ist.
e) Fortbestand der Verpflichtung: Verpflichtungen zum Berufsgeheimnis bleiben nach Beendigung des Vertrags zeitlich unbegrenzt bestehen.
3.4 - Technische Sicherheitsmassnahmen
Der Auftragsverarbeiter setzt folgende technische Massnahmen um:
VerschlĂŒsselung:
- Ruhende Daten: AES-256
- Daten in Transit: TLS 1.2 Minimum, TLS 1.3 standardmÀssig verhandelt
- VerschlĂŒsselungsschlĂŒssel: Sichere Verwaltung mit regelmĂ€ssiger Rotation
Zugriffskontrolle:
- Multi-Faktor-Authentifizierung (MFA) obligatorisch
- Rollenbasierte Zugriffskontrolle (RBAC)
- Robuste Passwortrichtlinie (min. 12 Zeichen, KomplexitÀt)
- Automatische Sperrung nach 5 fehlgeschlagenen Versuchen
- Sitzungen nach 30 Minuten InaktivitÀt abgelaufen
Infraschutz:
- Web Application Firewall (WAF)
- Intrusion Detection and Prevention System (IDS/IPS)
- DDoS-Schutz
- Netzwerksegmentierung
- Monatliche Schwachstellenscans
- JĂ€hrliche Penetrationstests
Protokollierung:
- Zugriffs- und Aktionsprotokolle gemÀss dem in Abschnitt 3.4bis beschriebenen Protokollaufbewahrungsplan aufbewahrt
- Sicherheitsprotokolle gemÀss dem in Abschnitt 3.4bis beschriebenen Protokollaufbewahrungsplan aufbewahrt
- ProtokollintegritÀt garantiert (Zeitstempel, Signierung)
- EchtzeitĂŒberwachung mit Benachrichtigungen
3.4bis - Protokollaufbewahrungsplan
| System | Inhalt | Aufbewahrung | Ort |
|---|---|---|---|
| Azure Monitor | Infrastruktur-Protokolle | 30 Tage | Schweiz / EU |
| LangSmith | LLM-Anfragen und -Antworten | 14 Tage | EU (Deutschland) |
| Zitadel | Authentifizierungsereignisse | 7 Tage | Schweiz |
| Sentry | Anwendungsfehlerlogs | 14 Tage | EU (Deutschland) |
| Anwendungslogs | Zugriffs- und Aktionslogs | 90 laufende Tage | Schweiz |
Der Auftragsverarbeiter zentralisiert sicherheitsrelevante Ereignisse und speichert sie nach den oben angegebenen Fristen. Falls eine spezifische behördliche oder vertragliche Verpflichtung lÀngere Aufbewahrung erfordert, können der Auftragsverarbeiter und der Verantwortliche schriftlich auf erweiterte Aufbewahrung einigen.
3.5 - Organisatorische Sicherheitsmassnahmen
Governance:
- Dokumentierte Informationssicherheitsrichtlinie
- Benannter Sicherheitsbeauftragter
- Sicherheitskomitee mit vierteljĂ€hrlichen ĂberprĂŒfungen
Zugriffsverwaltung:
- Formalisiertes Onboarding-/Offboarding-Verfahren
- HalbjĂ€hrliche ĂberprĂŒfung der Zugriffsrechte
- Prinzip der Minimalrechte
Incident-Management:
- Dokumentiertes Incident-Response-Verfahren
- Benanntes Incident-Response-Team
- JĂ€hrliche Verfahrenstests
GeschÀftskontinuitÀt:
- Dokumentierter GeschÀftskontinuitÀtsplan (BCP)
- Getesteter Disaster-Recovery-Plan (DRP)
- RTO (Recovery Time Objective): 4 Stunden
- RPO (Recovery Point Objective): 1 Stunde
3.6 - Sicherungen und Wiederherstellung
- TÀgliche vollstÀndige Sicherungen
- Inkrementelle Sicherungen alle 4 Stunden
- Geografische Replikation in der Schweiz
- Monatliche dokumentierte Wiederherstellungstests
- Sicherungsaufbewahrung: 30 laufende Tage
3.7 - Unterauftragsverarbeitung
Allgemeine Genehmigung: Der Verantwortliche genehmigt, dass der Auftragsverarbeiter die auf Unterauftragsverarbeiter zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags aufgefĂŒhrten Unterauftragsverarbeiter einsetzt.
Ănderungsverfahren:
a) Der Auftragsverarbeiter muss den Verantwortlichen schriftlich mindestens 30 Tage vor dem HinzufĂŒgen, dem Austausch oder dem Entfernen eines Unterauftragsverarbeiters benachrichtigen;
b) Die Mitteilung muss folgende Angaben enthalten:
- IdentitÀt und Ort des Unterauftragsverarbeiters
- Art der betroffenen Bearbeitung
- Datenschutzgarantien
- BegrĂŒndung fĂŒr die Inanspruchnahme
c) Der Verantwortliche hat 15 GeschĂ€ftstage Zeit, um einen begrĂŒndeten Einspruch einzureichen;
d) Im Falle eines Einspruchs:
- Die Parteien konsultieren sich in gutem Glauben
- Falls keine Einigung erreicht wird, kann der Verantwortliche den betroffenen Teil des Vertrags ohne Entgelt kĂŒndigen
Verpflichtungen fĂŒr Unterauftragsverarbeiter:
- Verpflichtungen Àquivalent zu denen dieses AVV
- Audit-Recht des Verantwortlichen
- Haftung des Auftragsverarbeiters fĂŒr die Handlungen seiner Unterauftragsverarbeiter
3.8 - Datenspeicherort
Hosting in der Schweiz: Die Client-Inhaltsdaten des Verantwortlichen (Dokumente, GesprÀche, Transkripte, Nutzerdaten) werden ausschliesslich auf Servern gehostet, die sich physisch in der Schweiz befinden.
Diese Garantie deckt ab:
- Produktionsdaten
- Sicherungen
- Anwendungsebenen-Logs und Metadaten
Ausnahme bei operativen Diensten: Bestimmte operative Dienste, die privilegierte Client-Dokumentinhalte nicht bearbeiten, können ausserhalb der Schweiz gehostet werden:
- FehlerĂŒberwachung (Sentry, EU - Deutschland): bearbeitet nur Anwendungsfehlerlogs, keine Client-Dokumentinhalte
- LLM-ObservabilitÀt und Tracing (LangSmith, EU - Deutschland): bearbeitet LLM-Anfragen und -Antworten zum Debuggen und zur QualitÀtssicherung. Konfigurierbar pro Mandant; kann auf schriftliche Anfrage deaktiviert werden (siehe Abschnitt 3.8bis)
- Transaktions-E-Mails (Loops, USA): bearbeitet E-Mail-Adressen und Benachrichtigungsinhalte nur
- Produktanalyse (Mixpanel, USA): bearbeitet anonymisierte Nutzungsstatistiken, keine Client-Inhalte
Auf schriftliche Anfrage an privacy@whisperit.ai kann der Kunde die Deaktivierung eines operativen Dienstes anfordern, der eine nicht-Schweizer Verarbeitung beinhaltet, mit dem VerstĂ€ndnis, dass gewisse technische UnterstĂŒtzung und DiagnosefĂ€higkeiten reduziert werden können.
Ausnahme fĂŒr KI-Dienste: Die Bearbeitung durch KI-APIs kann einen vorĂŒbergehenden Transit ausserhalb der Schweiz beinhalten. In diesem Fall:
- Keine Daten werden vom KI-Anbieter ĂŒber die Sitzung hinaus gespeichert
- Vertragliche Garantien verbieten jegliche Verwendung zum Training
- Der Kunde kann die Deaktivierung von KI-Funktionen anfordern, die einen Transit ausserhalb der Schweiz beinhalten
3.8bis - Deep Research Feature (Verarbeitung in den Vereinigten Staaten)
Die Software enthĂ€lt eine Deep Research-Funktion, die die OpenAI-API (Vereinigte Staaten) fĂŒr erweiterte internetgestĂŒtzte Recherche nutzt. Nur die Recherche-Anfrage des Benutzers wird an OpenAI ĂŒbermittelt; keine Client-Dokumente oder deren Inhalte werden gesendet. Die Datenschutzrichtlinie von OpenAI besagt, dass API-Daten nicht zum Trainieren von Modellen verwendet werden.
Diese Funktion ist auf allen Datenresidenz-Tiers optional verfĂŒgbar. FĂŒr Clients, die dem Berufsgeheimnis unterliegen, erfordert die Nutzung dieser Funktion eine ausdrĂŒckliche schriftliche BestĂ€tigung, dass Recherche-Anfragen durch US-Infrastruktur geleitet werden. Der Kunde kann diese Funktion nach seinem Ermessen nutzen oder nicht nutzen.
4. Rechte der betroffenen Personen
4.1 - Erweiterte UnterstĂŒtzung
Der Auftragsverarbeiter hilft dem Verantwortlichen, auf AntrĂ€ge von betroffenen Personen zu antworten, die ihre Rechte ausĂŒben:
| Recht | UnterstĂŒtzungs-Frist | Enthaltene Dienste |
|---|---|---|
| Auskunft | 5 GeschÀftstage | Datenexport, Zugriffsbericht |
| Berichtigung | 3 GeschĂ€ftstage | Ănderung im System |
| Löschung | 5 GeschÀftstage | Löschung + Zertifikat |
| EinschrÀnkung | 3 GeschÀftstage | Datenkennzeichnung |
| PortabilitÀt | 10 GeschÀftstage | Export in Standardformat |
4.2 - Verfahren
a) Der Verantwortliche ĂŒbermittelt das Ersuchen schriftlich an den Auftragsverarbeiter;
b) Der Auftragsverarbeiter bestÀtigt den Erhalt innerhalb von 24 Stunden;
c) Der Auftragsverarbeiter fĂŒhrt das Ersuchen innerhalb der angegebenen Fristen aus;
d) Der Auftragsverarbeiter bestĂ€tigt die AusfĂŒhrung schriftlich, ggf. mit Löschzertifikat.
4.3 - Direkte AntrÀge
Falls eine betroffene Person einen Antrag direkt an den Auftragsverarbeiter richtet:
a) informiert der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen innerhalb von 48 Stunden;
b) antwortet der Auftragsverarbeiter nicht direkt, sofern nicht vom Verantwortlichen instruiert;
c) leitet der Auftragsverarbeiter die Person ggf. an den Verantwortlichen weiter.
5. Benachrichtigung bei Verletzungen der Datensicherheit
5.1 - Benachrichtigungsfrist
Im Falle einer Verletzung der Datensicherheit benachrichtigt der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen:
- Kritische Verletzungen (Datenabfluss, Ransomware): Innerhalb von 24 Stunden
- Andere Verletzungen: Innerhalb von 48 Stunden
Die Frist lÀuft ab dem Zeitpunkt, in dem der Auftragsverarbeiter von der Verletzung erfÀhrt.
5.2 - Inhalt der Erstbenachrichtigung
Die Erstbenachrichtigung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
a) Datum und Uhrzeit der Entdeckung der Verletzung;
b) Art der Verletzung (Vertraulichkeit, IntegritĂ€t, VerfĂŒgbarkeit);
c) Kategorien betroffener Daten;
d) GeschÀtzte Anzahl betroffener Personen;
e) GeschÀtzte Anzahl betroffener DatensÀtze;
f) Beschreibung wahrscheinlicher Folgen;
g) Sofort getroffene Massnahmen;
h) Kontaktstellendetails.
5.3 - ErgÀnzende Benachrichtigung
Innerhalb von 72 Stunden nach der Erstbenachrichtigung stellt der Auftragsverarbeiter bereit:
a) Detaillierte Analyse der Verletzungsursache;
b) Genauer zeitlicher Ablauf;
c) Liste betroffener Systeme und Daten;
d) Auswirkungsbewertung;
e) DurchgefĂŒhrte Korrekturmassnahmen;
f) Empfehlungen fĂŒr den Verantwortlichen.
5.4 - Zusammenarbeit
Der Auftragsverarbeiter:
a) arbeitet vollstĂ€ndig mit dem Verantwortlichen fĂŒr jegliche Benachrichtigung an den EDĂB zusammen;
b) stellt die fĂŒr die Benachrichtigung betroffener Personen erforderlichen Informationen bereit;
c) nimmt an Krisensitzungen teil, falls angefordert;
d) setzt die vereinbarten Korrekturmassnahmen um.
5.5 - Dokumentation
Der Auftragsverarbeiter fĂŒhrt ein Verzeichnis der Verletzungen, das folgende Angaben enthĂ€lt:
- Beschreibung der Verletzung
- Betroffene Daten und Personen
- Getroffene Massnahmen
- Benachrichtigungsentscheidungen
Dieses Verzeichnis ist dem Verantwortlichen auf Anfrage verfĂŒgbar.
6. Audit und Kontrolle
6.1 - Audit-Recht
Der Verantwortliche hat ein jĂ€hrliches Audit-Recht, um die Einhaltung der Verpflichtungen dieses AVV durch den Auftragsverarbeiter zu ĂŒberprĂŒfen.
6.2 - Audit-Verfahren
Audit-Anfrage:
- Schriftliche Anfrage 30 Kalendertage im Voraus
- Audit-Umfang wird gemeinsam definiert
- UnabhÀngiger Auditor unter Geheimhaltungsverpflichtung
DurchfĂŒhrung:
- WĂ€hrend GeschĂ€ftszeiten (9:00â17:00, GeschĂ€ftstage)
- Maximale Dauer: 3 Tage
- Zugang zu relevanten RĂ€umen, Systemen und Dokumentation
- Möglichkeit von GesprÀchen mit designiertem Personal
EinschrÀnkungen:
- Keine wesentliche Störung des Betriebs
- Schutz der GeschÀftsgeheimnisse des Auftragsverarbeiters
- Kein Zugriff auf Daten anderer Kunden
- Kein Zugriff auf proprietÀren Quellcode
6.3 - Audit-Bericht
- Der Auditor reicht seinen Bericht beiden Parteien ein
- Der Auftragsverarbeiter hat 30 Tage zur GegenÀusserung
- Ein Abhilfemassnahmenplan wird fĂŒr NichtkonformitĂ€ten erstellt
- Ein Folgeaudit kann fĂŒr kritische NichtkonformitĂ€ten angefordert werden
6.4 - Kosten
- Auditor-GebĂŒhren: vom Verantwortlichen getragen
- Auftragsverarbeiter-Personalzeit: inbegriffen (max. 16 Stunden/Jahr)
- DarĂŒber hinaus: berechnet zum vereinbarten Stundenhonorar
6.5 - Zertifizierungen und Berichte
ZusĂ€tzlich zum oder als Alternative zum Vor-Ort-Audit stellt der Auftragsverarbeiter zur VerfĂŒgung:
- SOC 2 Type II Berichte (angestrebt: 2027)
- ISO 27001 Zertifikat (angestrebt: 2027)
- Penetrationstestberichte (redigierte Version)
- JÀhrliche Compliance-ErklÀrung, unterzeichnet durch die GeschÀftsleitung
7. UnterstĂŒtzung bei gesetzlichen Verpflichtungen
7.1 - Datenschutz-FolgenabschÀtzung (DSFA)
Der Auftragsverarbeiter hilft dem Verantwortlichen bei der DurchfĂŒhrung von Datenschutz-FolgenabschĂ€tzungen:
a) Bereitstellung erforderlicher technischer Informationen;
b) Beschreibung der Sicherheitsmassnahmen;
c) Bewertung der mit der Bearbeitung verbundenen Risiken;
d) Empfehlungen fĂŒr Schutzmassnahmen.
UnterstĂŒtzung wird innerhalb von 15 GeschĂ€ftstagen nach der Anfrage bereitgestellt.
7.2 - Verzeichnis der BearbeitungstÀtigkeiten
Der Auftragsverarbeiter fĂŒhrt gemĂ€ss Art. 12 DSG ein Verzeichnis der BearbeitungstĂ€tigkeiten, das folgende Angaben enthĂ€lt:
- IdentitÀt des Auftragsverarbeiters und des Verantwortlichen
- Kategorien der durchgefĂŒhrten Bearbeitung
- Ăbermittlungen in DrittlĂ€nder
- Sicherheitsmassnahmen
Ein Auszug aus dem Verzeichnis ist auf Anfrage verfĂŒgbar.
7.3 - Zusammenarbeit mit Behörden
Im Falle eines Ersuchens des EDĂB:
a) benachrichtigt der Auftragsverarbeiter sofort den Verantwortlichen (sofern nicht gesetzlich verboten);
b) konsultieren die Parteien die zu erteildende Antwort;
c) offenbart der Auftragsverarbeiter nur das Notwendigste;
d) wird der Verantwortliche ĂŒber die Entwicklung informiert.
8. Dauer und Ende der Bearbeitung
8.1 - Dauer
Dieser AVV tritt am Datum der Unterzeichnung des Hauptvertrags in Kraft und bleibt fĂŒr seine gesamte Dauer in Kraft.
8.2 - DatenzurĂŒckgabe
Am Ende des Vertrags hat der Verantwortliche 90 Tage Zeit, um die ZurĂŒckgabe seiner Daten zu beantragen.
VerfĂŒgbare ZurĂŒckgabeformate:
- JSON (JavaScript Object Notation)
- CSV (Tabellendaten)
- PDF (Dokumente)
- UrsprĂŒngliches Nativeformat (falls verfĂŒgbar)
Bereitgestellte Dokumentation:
- Schema der exportierten Daten
- Feldverzeichnis
- Importanleitung
8.3 - Sichere Löschung
Am Ende der ZurĂŒckgabefrist oder auf frĂŒhes Ersuchen des Verantwortlichen:
a) fĂŒhrt der Auftragsverarbeiter die sichere Löschung aller Daten durch;
b) die Löschung umfasst:
- Produktionsdaten
- Sicherungen (innerhalb der folgenden 30 Tage)
- Protokolle, die Personendaten enthalten
- Daten, die von Unterauftragsverarbeitern gehalten werden
c) Vernichtungszertifikat: Der Auftragsverarbeiter stellt ein Zertifikat aus, das bestÀtigt:
- Löschdatum
- Umfang der gelöschten Daten
- Verwendete Löschmethode
- BestÀtigung der Benachrichtigung von Unterauftragsverarbeitern
8.4 - Fortbestand von Verpflichtungen
Die folgenden Verpflichtungen bleiben nach Beendigung des Vertrags bestehen:
- Vertraulichkeit und Berufsgeheimnis: ohne zeitliche BeschrÀnkung
- Aufbewahrung von Sicherheitsprotokollen: 1 Jahr nach der Löschung
- VerfĂŒgbarkeit fĂŒr Nachvertrag-Audit: 1 Jahr
9. Internationale Ăbermittlungen
9.1 - Grundsatz
Client-Inhaltsdaten werden ausschliesslich in der Schweiz gehostet. Keine Ăbermittlung in ein Land, das kein angemessenes Schutzniveau bietet, erfolgt ohne angemessene Garantien.
9.2 - LĂ€nder mit angemessenem Schutz
Die Schweiz anerkennt die vom Bundesrat aufgelisteten LĂ€nder (Anlage 1 DPV) als angemessen, namentlich die Mitgliedstaaten des EWR.
9.3 - Garantien fĂŒr KI-Anbieter
FĂŒr KI-Dienste, die DatenĂŒbermittlung beinhalten:
a) Ephemere Bearbeitung: Keine Aufbewahrung ĂŒber die Bearbeitungssitzung hinaus;
b) Vertragliche Garantien:
- Standardvertragsklauseln, falls zutreffend
- Verbot der Verwendung zum Training
- Gleichwertiges Sicherheitsengagement
c) Risikobewertung: Der Auftragsverarbeiter fĂŒhrt fĂŒr jeden KI-Anbieter eine dokumentierte Risikobewertung durch
9.4 - Deaktivierungsoption
Der Verantwortliche kann die Deaktivierung von FunktionalitĂ€ten anfordern, die DatenĂŒbermittlung ausserhalb der Schweiz beinhalten. In diesem Fall können bestimmte KI-FunktionalitĂ€ten eingeschrĂ€nkt sein.
10. Spezifische Garantien fĂŒr KĂŒnstliche Intelligenz
10.1 - Kein Training
Der Auftragsverarbeiter garantiert, dass die Daten des Verantwortlichen niemals verwendet werden fĂŒr:
- Das Training von KI-Modellen
- Das Fine-Tuning bestehender Modelle
- Die Verbesserung von Algorithmen
- Die Bildung von TrainingsdatensÀtzen
Diese Garantie gilt fĂŒr den Auftragsverarbeiter und alle seine KI-Anbieter.
10.2 - Transparenz
Der Auftragsverarbeiter aktualisiert laufend:
a) Die Liste der in der Software verwendeten KI-Modelle;
b) Den Bearbeitungsort fĂŒr jedes Modell;
c) Die Garantien, die von jedem Anbieter erhalten wurden.
Diese Informationen sind auf Unterauftragsverarbeiter verfĂŒgbar.
10.3 - Enterprise-API-VertrÀge
Alle KI-Anbieter sind an Vereinbarungen auf Enterprise-Ebene gebunden, einschliesslich:
- AusdrĂŒcklicher Ausschluss des Trainings auf Client-Daten
- Zusage zur Nicht-Aufbewahrung
- Audit-Recht
- Benachrichtigung bei RichtlinienÀnderungen
10.4 - Ănderung der Anbieterrichtlinie
Im Falle einer Ănderung der Nutzungsbedingungen eines KI-Anbieters, die mit den Garantien dieses AVV unvereinbar ist:
a) stellt der Auftragsverarbeiter sofort die Nutzung dieses Anbieters ein;
b) wird der Verantwortliche innerhalb von 48 Stunden informiert;
c) wird ein alternativer Anbieter innerhalb von 30 Tagen eingefĂŒhrt;
d) kann der Verantwortliche im Falle von NichterfĂŒllung den Vertrag ohne Entgelt kĂŒndigen, mit dem VerstĂ€ndnis, dass alle am KĂŒndigungsdatum vom Verantwortlichen dem Auftragsverarbeiter geschuldeten BetrĂ€ge weiterhin fĂ€llig sind.
11. Haftung
11.1 - Haftung des Auftragsverarbeiters
Der Auftragsverarbeiter haftet fĂŒr SchĂ€den, die durch eine Bearbeitung verursacht werden, die nicht diesem AVV oder den Weisungen des Verantwortlichen entspricht (im Rahmen des Abschnitts 3.1).
11.2 - EinschrÀnkung
Die Haftung des Auftragsverarbeiters aus diesem AVV unterliegt den in den Allgemeinen GeschÀftsbedingungen vorgesehenen EinschrÀnkungen, ausser bei:
- VorsÀtzlicher oder grober FahrlÀssigkeit
- Verletzung des Berufsgeheimnisses (Art. 321 Strafgesetzbuch)
- Verletzung wesentlicher Sicherheitsverpflichtungen
11.3 - Schadloshaltung
Der Auftragsverarbeiter hÀlt den Verantwortlichen schadlos gegen jegliche Geldbusse oder administrative Sanktion, die unmittelbar aus einer Verletzung dieses AVV durch den Auftragsverarbeiter resultiert, innerhalb der vertraglichen Haftungsgrenzen.
12. Schlussbestimmungen
12.1 - Rangfolge der Dokumente
Im Falle eines Konflikts:
- Dieser AVV geht den Allgemeinen GeschÀftsbedingungen in Datenschutzangelegenheiten vor
- Die Anlagen ergÀnzen den Körper des AVV
- Die spezifischen Weisungen des Verantwortlichen ergÀnzen den AVV
12.2 - Ănderungen
Jegliche Ănderung dieses AVV erfordert Schriftform und Unterzeichnung durch beide Parteien.
12.3 - Anwendbares Recht
Dieser AVV unterliegt Schweizer Recht.
12.4 - Gerichtsstand
Jede Streitigkeit im Zusammenhang mit diesem AVV wird den Gerichten von Prilly, Schweiz unterworfen.
12.5 - Salvatorische Klausel
Falls eine Bestimmung dieses AVV ungĂŒltig ist, bleiben die ĂŒbrigen Bestimmungen gĂŒltig. Die Parteien einigen sich darauf, die ungĂŒltige Bestimmung durch eine gĂŒltige Bestimmung zu ersetzen, die der ursprĂŒnglichen Absicht am nĂ€chsten kommt.
Anlage A: Detaillierte technische und organisatorische Massnahmen
A.1 - Physische Sicherheit von Rechenzentren
| Massnahme | Beschreibung |
|---|---|
| Ort | Ausschliesslich Schweiz |
| Zertifizierung | ISO 27001, SOC 2 Type II |
| Physischer Zugriff | Biometrie + Badge + PIN |
| Ăberwachung | 24/7, Kameras, Sicherheitspersonal |
| Brandschutz | FrĂŒhwarnung, automatische Löschung |
| Stromversorgung | Doppelte Stromversorgung, Generatoren, USV |
| Klimakontrolle | Redundant, TemperaturĂŒberwachung |
A.2 - Logische Sicherheit
| Bereich | Massnahmen |
|---|---|
| VerschlĂŒsselung ruhender Daten | AES-256, zentralisierte SchlĂŒsselverwaltung |
| VerschlĂŒsselung in Transit | TLS 1.2 Minimum, TLS 1.3 standardmĂ€ssig verhandelt, jĂ€hrliche Zertifikatrenovation |
| Authentifizierung | MFA obligatorisch, SSO unterstĂŒtzt |
| Autorisierung | RBAC, Prinzip der Minimalrechte |
| Netzwerk | Segmentierung, Firewall, IDS/IPS |
| Anwendung | WAF, OWASP Top 10 Schutz |
| EndgerĂ€te | EDR, Antimalware, FestplattenverschlĂŒsselung |
A.3 - Organisatorische Sicherheit
| Prozess | Beschreibung |
|---|---|
| Governance | Benannter CISO, vierteljÀhrliches Sicherheitskomitee |
| Richtlinie | Dokumentierte und kommunizierte Sicherheitsrichtlinie |
| Schulung | Initial + jÀhrlich, Awareness zum Phishing |
| Rekrutierung | HintergrundĂŒberprĂŒfungen, NDA |
| Austritt | Sofortige Zugriffsentzug |
| Lieferanten | Sicherheitsbewertung, vertragliche Klauseln |
A.4 - Schwachstellenverwaltung
| AktivitÀt | HÀufigkeit |
|---|---|
| Schwachstellenscans | Monatlich |
| Penetrationstests | JĂ€hrlich (extern) |
| Code-ĂberprĂŒfung | Kontinuierlich (SAST/DAST) |
| Patch-Management | Kritisch: 24h, Hoch: 7 Tage, Mittel: 30 Tage |
| Bug Bounty | Aktives Programm |
A.5 - KontinuitÀt und Wiederherstellung
| Indikator | Ziel |
|---|---|
| RTO (Wiederherstellungszeit) | 4 Stunden |
| RPO (max. Datenverlust) | 1 Stunde |
| Ziel-VerfĂŒgbarkeit | 99,5 % |
| BCP/DRP Test | JĂ€hrlich |
| Sicherungen | TĂ€glich, repliziert, 30 Tage |
Anlage B: Unterauftragsverarbeiter-Liste
Siehe: Unterauftragsverarbeiter
Die Liste umfasst fĂŒr jeden Unterauftragsverarbeiter:
- Unternehmensname und Adresse
- Bearbeitungsort
- Art der Dienste
- Datenschutzgarantien
- Datum des HinzufĂŒgens zur Liste
Anlage C: Kontaktstellen
Datenschutz:
- E-Mail: dpo@whisperit.ai
- Adresse: Whisperit SA, Prilly, Schweiz
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