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Compliance10 Min. Lesezeit

GwG-Revision 2026: was Anwälte und Notare jetzt tun müssen

Seit 1. Oktober 2026 gilt das revidierte Geldwäschereigesetz auch für Anwältinnen, Anwälte und Notare, die bei bestimmten Transaktionen beraten. Wer unterstellt ist, bis wann das SRO-Gesuch fällig ist, was es kostet und wie Sie anfangen.

Whisperit

Whisperit Redaktion

Compliance und Legal Tech · September 2026

Ist Ihre Kanzlei dem neuen GwG unterstellt?

Am 1. Oktober 2026 sind das revidierte Geldwäschereigesetz (GwG, SR 955.0) und die revidierte Geldwäschereiverordnung (GwV, SR 955.01) in Kraft getreten, zusammen mit dem neuen Transparenzregistergesetz (TJPG). Bisher unterstanden Anwältinnen, Anwälte und Notare dem GwG nur, wenn sie als Finanzintermediäre tätig waren. Neu erfasst das Gesetz auch die Beratung: Wer berufsmässig bei bestimmten Immobilien- und Gesellschaftsgeschäften mitwirkt, gilt als Beraterin oder Berater (Art. 2 Abs. 3bis und 3ter GwG).

Für Beraterinnen und Berater bedeutet das Sorgfaltspflichten in jedem unterstellten Mandat und den Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation (SRO). Dieser Beitrag beantwortet die praktischen Fragen: Bin ich unterstellt, bis wann muss ich handeln, was kostet es, und womit fange ich an?

Das Wichtigste in Kürze

  • In Kraft seit 1. Oktober 2026: revidiertes GwG, revidierte GwV und TJPG.
  • Unterstellt ist die berufsmässige Mitwirkung an Finanztransaktionen im Zusammenhang mit Grundstückgeschäften, nicht operativen Rechtseinheiten und der Gründung von Rechtseinheiten mit Sitz im Ausland, sowie das Bereitstellen eines Sitzes für mehr als sechs Monate.
  • Wer am 1. Oktober 2026 bereits beratend tätig ist, muss vor dem 1. Dezember 2026 ein Gesuch bei einer SRO einreichen. Bis zum Entscheid dürfen nur bestehende Geschäftsbeziehungen weitergeführt werden.
  • Ohne Gesuch oder bei Abweisung ist die unterstellte Tätigkeit einzustellen (Art. 14 Abs. 1 GwG, Art. 44 FINMAG). Unterstellte Beratung ohne SRO-Anschluss ist strafbar.
  • Prozessführung und reine Beurkundung ohne Beratung sind nicht unterstellt.

Bin ich unterstellt? Die Prüfung in drei Schritten

Erstens die Tätigkeit. Als Beraterinnen und Berater gelten natürliche und juristische Personen, die für Dritte berufsmässig bei finanziellen Transaktionen, einschliesslich der Mittelbeschaffung, im Zusammenhang mit folgenden Rechtsvorgängen mitwirken (Art. 2 Abs. 3bis GwG):

  • Kauf und Verkauf von Grundstücken;
  • Gründung und Errichtung von nicht operativen Rechtseinheiten mit Sitz in der Schweiz oder von Rechtseinheiten mit Sitz im Ausland;
  • Führung und Verwaltung von nicht operativen Rechtseinheiten;
  • Einlagen in und Ausschüttungen von nicht operativen Rechtseinheiten;
  • Kauf und Verkauf von Rechtseinheiten, sofern er durch eine nicht operative Rechtseinheit erfolgt.

Unterstellt ist zudem, wer berufsmässig für mehr als sechs Monate Adressen oder Räume als Domizil oder Sitz für Rechtseinheiten bereitstellt (Art. 2 Abs. 3ter GwG). Nach der Verordnung genügt jede Beratung, die kausal zum Rechtsvorgang beiträgt (Art. 12d GwV). Bei Grundstücken wird die Beratung unterstellt, sobald die Parteien erklärt haben, einen Kaufvertrag abschliessen zu wollen. Erfasst sind auch Rechtsgeschäfte mit derselben wirtschaftlichen Wirkung wie ein Kauf sowie die entgeltliche Einräumung eines Nutzniessungs- oder Baurechts (Art. 12e GwV).

Zweitens die Ausnahmen. Nicht unterstellt sind Gerichts-, Schieds-, Straf- und Verwaltungsverfahren, einschliesslich ihrer Vorbereitung oder Vermeidung (Art. 2 Abs. 4 Bst. f GwG). Wegen des tiefen Risikos nimmt das Gesetz ausserdem aus (Art. 2 Abs. 4ter GwG):

  • Transaktionen mit Grundstücken und Rechtseinheiten nach Familien-, Ehe- und Ehegüterrecht, Erbrecht oder Schenkung, oder unter verbundenen Personen;
  • Übertragungen im Wert von unter CHF 5 Millionen, wenn der Kaufpreis ausschliesslich über dem GwG unterstellte Banken oder andere Finanzintermediäre bezahlt und empfangen wird;
  • den Kauf selbst bewohnter Wohnliegenschaften in der Schweiz oder einer Ersatzliegenschaft;
  • die Übertragung landwirtschaftlicher Gewerbe oder Grundstücke an Selbstbewirtschafter und Übertragungen zwecks Güterzusammenlegung;
  • Organtätigkeiten für operative Rechtseinheiten, gemeinnützige Stiftungen und operativ tätige Vereine mit Sitz in der Schweiz;
  • die Errichtung von Stiftungen von Todes wegen;
  • die reine Beurkundung ohne akzessorische Beratungstätigkeit.

Drittens die Berufsmässigkeit. Die Beratung ist berufsmässig, wenn sie eine selbständige, auf dauernden Erwerb ausgerichtete wirtschaftliche Tätigkeit ist. Sie ist es in jedem Fall, wenn eines dieser Kriterien erfüllt ist (Art. 12f GwV): mehr als CHF 50'000 Bruttoerlös pro Kalenderjahr aus der Tätigkeit, mehr als 20 Kundinnen und Kunden oder mehr als 20 Rechtsvorgänge pro Kalenderjahr, oder eine Beratung, bei der anzunehmen ist, dass sie Vermögenswerte Dritter von über CHF 5 Millionen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder Transaktionen von insgesamt über CHF 2 Millionen pro Kalenderjahr betrifft. Ob die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird, spielt keine Rolle.

Einige Abgrenzungsfragen sind noch offen. Es gibt noch keine Rechtsprechung, und die SRO SAV/SNV arbeitet mit dem Staatssekretariat für internationale Finanzfragen an Präzisierungen. Amtsnotare werden zu einem späteren Zeitpunkt erfasst, sobald die Kantone ihr Recht angepasst haben.

Bis wann müssen Sie handeln?

Wer am 1. Oktober 2026 bereits als Beraterin oder Berater tätig ist, muss vor dem 1. Dezember 2026 den Anschluss an eine SRO beantragen. Bis zum Entscheid über das Gesuch darf die Beratung nur im Rahmen bestehender Geschäftsbeziehungen weitergeführt werden (Übergangsbestimmung Abs. 1 GwV). Wer bereits als Finanzintermediär einer SRO angeschlossen ist, meldet die Beratungstätigkeit bis 30. November 2026 seiner SRO und darf bestehenden Kundinnen und Kunden weiterhin auch neue Mandate annehmen (Übergangsbestimmung Abs. 2 GwV). Wer bis dahin kein Gesuch einreicht oder abgewiesen wird, muss die unterstellte Tätigkeit einstellen (Art. 14 Abs. 1 GwG, Art. 44 FINMAG).

Wer später die Schwelle zur Berufsmässigkeit überschreitet, muss die Sorgfaltspflichten sofort erfüllen und innert zwei Monaten ein Gesuch einreichen (Art. 12g GwV). Wer neu eine unterstellte Beratung aufnehmen will, schliesst sich vorher an. Das Aufnahmeverfahren der SRO SAV/SNV dauert nach ihren Angaben in der Regel drei bis vier Wochen ab vollständigem Gesuch.

Danach folgen wiederkehrende Termine: Bis 31. Januar meldet jedes Mitglied der SRO SAV/SNV die Zahl seiner GwG-Dossiers per 31. Dezember des Vorjahres. Der halbtägige Grundkurs ist bei einem Anschluss nach dem 30. Juni bis 31. Dezember des Folgejahres zu besuchen (Art. 55 Reglement SRO SAV/SNV), für einen Anschluss im Herbst 2026 also bis Ende 2027. Danach folgt alle zwei Jahre eine halbtägige Weiterbildung (Art. 56 Reglement).

Wer muss sich anschliessen: Sie, Ihre Kanzlei oder beide?

Anschlusspflichtig ist, wer das unterstellte Mandat führt. Ist die Kanzlei eine AG, GmbH oder eine im Handelsregister eingetragene Personengesellschaft, schliesst sich die Kanzlei an, und die beratenden Anwältinnen und Anwälte werden als gemeldete Personen angegeben. Wer selbständig als natürliche Person praktiziert, schliesst sich selbst an. Angestellte handeln als Hilfspersonen ihrer Arbeitgeberin und schliessen sich nicht selbst an, werden aber gemeldet, wenn sie unterstellte Mandate führen.

Die SRO SAV/SNV kennt dafür den Einzelanschluss, den gemeinsamen Anschluss mehrerer selbständiger Anwältinnen und Anwälte, etwa in einer Bürogemeinschaft, und den Anschluss einer Gesellschaft. Wer als natürliche Person sowohl als Anwalt wie als Notar berät, braucht nur einen Anschluss. So erläutert es die SRO in ihrer FAQ für Beraterinnen und Berater (Version 09/2026).

Was kostet der Anschluss?

Die SRO SAV/SNV nennt für 2026 folgende Beträge, jeweils ohne Mehrwertsteuer. Diese Beträge gelten für neue Mitglieder, die sich nur als Beraterin oder Berater anschliessen. Wer bereits als Finanzintermediär angeschlossen ist, zahlt für den Statuswechsel bis 30. November 2026 CHF 250, danach CHF 500.

  • Aufnahmegebühr: CHF 300 bei einem Gesuch zwischen 1. Oktober und 30. November 2026, ab 1. Dezember CHF 500;
  • Grundbeitrag: CHF 490;
  • Aufsichtsgebühr: CHF 300;
  • GwG-Prüfung: CHF 2'300 Grundpauschale plus CHF 350 pro Stunde;
  • Grundkurs: CHF 480.

Die Prüfung findet grundsätzlich jährlich statt. Bei Beraterinnen und Beratern kann die SRO das Intervall je nach Risikoklasse auf bis zu fünf Jahre verlängern (Art. 17 Reglement). Die Prüfungen führen Anwältinnen, Anwälte und Notare durch, und auf Informationen unter Berufsgeheimnis greifen sie nur ausnahmsweise zu (Art. 18a GwG). Die FINMA führt ein öffentliches Verzeichnis der angeschlossenen Beraterinnen und Berater (Art. 18b GwG).

Was Sie in jedem unterstellten Mandat tun müssen

Das Gesetz legt die Pflichten fest, das Reglement Ihrer SRO regelt die Umsetzung (Art. 8b bis 8d GwG).

  • Identität der Kundin oder des Kunden mit einer zulässigen Methode prüfen.
  • Die wirtschaftlich berechtigte Person feststellen und, wo das Reglement es verlangt, eine unterzeichnete Erklärung einholen.
  • Gegenstand und Zweck des gewünschten Geschäfts festhalten.
  • Das Risiko nach schriftlichen Kriterien einstufen. Eine ausländische politisch exponierte Person bedeutet immer ein erhöhtes Risiko.
  • Bei erhöhtem Risiko je nach den Umständen Hintergrund, Zweck und Herkunft der Vermögenswerte abklären.
  • Alles so dokumentieren, dass eine fachkundige Prüferin es nachvollziehen kann, und zehn Jahre nach Mandatsende aufbewahren (Art. 7 GwG).
  • Die Kanzlei organisieren: GwG-Fachstelle ab zwei unterstellten Personen, zusätzlich Kontrollen ab 20, interne Weisungen ab mehr als zehn Personen (Art. 53 und 54 Reglement).

Die Meldepflicht an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) ist für Anwältinnen, Anwälte und Notare eng gefasst: Sie gilt nur, wenn sie im Namen oder auf Rechnung der Kundschaft eine Finanztransaktion ausführen und die Information nicht durch das Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB geschützt ist (Art. 9 Abs. 2 GwG).

Die ersten Schritte

  • Mandate sichten: Welche laufenden und geplanten Mandate fallen unter Art. 2 Abs. 3bis oder 3ter GwG? Die Begründung pro Mandat festhalten.
  • Die Schwellen nach Art. 12f GwV für das Kalenderjahr prüfen.
  • Die Anschlussform wählen, die Unterlagen zusammenstellen und das Gesuch vor dem 1. Dezember 2026 einreichen. Bis 30. November ist die Aufnahmegebühr tiefer.
  • Schriftliche Risikokriterien festlegen. Das Reglement verlangt sie von jeder Beraterin und jedem Berater, unabhängig von der Zahl der Mandate (Art. 54 Abs. 1bis Reglement).
  • Ab zwei unterstellten Personen eine GwG-Fachstelle bestimmen.
  • Die Dossiervorlagen der SRO SAV/SNV prüfen und an die eigene Praxis anpassen.
  • Den Grundkurs einplanen.

Gilt das GwG für Prozessanwältinnen und Prozessanwälte?

Nein. Gerichts-, Schieds-, Straf- und Verwaltungsverfahren sind ausgenommen, einschliesslich der Arbeit zu ihrer Vorbereitung oder Vermeidung (Art. 2 Abs. 4 Bst. f GwG). Unterstellt wird eine Kanzlei nur durch die in Art. 2 Abs. 3bis und 3ter GwG genannten Tätigkeiten.

Muss ich mich als angestellte Anwältin selbst anschliessen?

Nein. Anschlusspflichtig ist, wer das Mandat führt, also Ihre Arbeitgeberin. Führen Sie unterstellte Mandate, meldet sie Sie der SRO als gemeldete Person.

Welcher SRO muss sich die Kanzlei anschliessen?

Jeder von der FINMA anerkannten SRO, die Sie aufnimmt (Art. 14 GwG). Die SRO SAV/SNV des Schweizerischen Anwaltsverbands und des Schweizerischen Notarenverbands nimmt ausschliesslich Anwältinnen, Anwälte, Notare und ihre Kanzleien auf.

Was riskiert, wer ohne Anschluss weiter berät?

Unterstellte Beratung ohne SRO-Anschluss ist nach Art. 44 FINMAG strafbar. Schon fahrlässiges Handeln wird mit Busse bis zu CHF 250'000 bestraft.

Ein GwG-Dossier für jedes Mandat, in Whisperit

Whisperit macht aus den Pflichten Schritte im Mandat: Unterstellungsprüfung mit Begründung und geführtem Entscheidungsbaum, ein Mandantenlink mit Zugangscode auf Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch, Identifizierung mit Beleg, Erklärungen zur wirtschaftlich berechtigten Person und zu den Kontrollinhabern als PDF, Risikoeinstufung mit den Regeln zu PEP und FATF-Hochrisikoländern, Genehmigung durch eine zweite Person, oder eine ausdrücklich protokollierte Alleingenehmigung, wenn die Kanzlei nur eine genehmigende Person hat, und ein Entscheidprotokoll, das sich nur ergänzen lässt. Das Modul ist im Early Access. Es prüft keine Sanktions- oder PEP-Listen und übermittelt keine Meldungen an die MROS.

Quellen

Dieser Beitrag fasst das ab 1. Oktober 2026 geltende Recht zur allgemeinen Information zusammen, Stand September 2026. Er ist keine Rechtsberatung. Massgebend sind die Gesetzestexte und die Vorgaben Ihrer SRO. Die Gebühren stammen von der SRO SAV/SNV und können ändern.

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